Brass for Jesus
Evangelische Bläserarbeit Mülsen e.V. 

Satzung

Präambel

Der Posaunenchor empfängt seinen Auftrag aus dem Evangelium von dem gekreuzigten und auferstandenen Herrn Jesus Christus als Grundlage allen Handelns. Der Auftrag ist Dienst an den Gliedern der Gemeinde, den Mitgliedern des Chores und der Verbreitung des Evangeliums. Er hat seine besondere Gestalt im Musizieren zur Ehre Gottes.

Aufgrund dieser Präambel gibt sich der Posaunenchor folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit und Rechtsform

(1) Der seit 1983 innerhalb der ev.-luth. Kirchgemeinde Mülsen St. Niclas bestehende Posaunenchor trägt als Verein den Namen - "Brass for Jesus - Evangelische Bläserarbeit Mülsen". Sein Sitz ist Mülsen OT Mülsen St. Niclas. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz "e.V."

(2) Der Verein nimmt selbstständig seinen Dienst innerhalb und außerhalb der Kirchgemeinde Mülsen wahr und versteht sich als ein Teil der Arbeit dieser Kirchgemeinde.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Religion, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs- gedankens, sowie die Verkündigung des christlichen Glaubens auf der Basis des apostolischen Glaubensbekenntnisses in Musik, Wort und Tat. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

(a) Gestaltung von Gottesdiensten, Festen der Kirchgemeinde, diakonischen Anlässen und Gelegenheiten, zu denen der Chor gerufen wird, soweit es nicht seinem Auftrag widerspricht.

(b) Darbietung von alter und neuer Musik (insbesondere geistlicher Musik) in Feierstunden und Konzerten.

(c) Für die Erfüllung dieser Aufgaben unterstützt der Verein seine Mitglieder bei der Teilnahme an Lehrgängen, überregionalen Treffen und zentralen Veranstaltungen.

(d) Unterstützung von Hilfsprojekten.

(e) Förderung von anderen Projekten, welche dem Zweck und der Aufgabe des Vereins entsprechen.

(f) Der Verein kann zur Unterstützung der Erfüllung seiner Aufgaben verschiedene Arbeitszweige gründen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen einer Rücklage zur Verfolgung satzungsmäßiger Zwecke zugeführt werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf auch sonst keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig höhere Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer bereit ist, die Bestrebungen des Vereins musikalisch, ideell, finanziell oder organisatorisch zu fördern und die Ziele nach §2 anzuerkennen.

(2) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Fördernde Mitglieder können werden, wer bereits ist, die Bestrebung des Vereins ideell, finanziell oder organisatorisch zu fördern und die Ziele nach § 2 anerkennen.

(4) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(5) die Mitgliedschaft endet

 a) durch den Tod

 b) durch freiwilligen Austritt, mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, der dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden muss

 c) durch Ausschluss

Der Vorstand kann einem Mitglied bei offensichtlichem Desinteresse oder vereinsschädigenden Verhalten die Mitgliedschaft fristlos entziehen. Der Ausschluss wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Ausgeschlossene bzw. die Ausgeschlossene werden schriftlich benachrichtigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

§ 5 Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 a) die Wahl des Vorstandes

 b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

 c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

 d) die Entgegennahme des Jahresabschlusses

 e) die Entlastung des Vorstandes

 f) die Änderung der Satzung

 g) die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann beantragen:

 a) der Vorstand

 b) ein Viertel der Mitglieder

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung eines Mitgliedes erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie ausgehändigt oder an die zuletzt bekannte Adresse versandt wurde. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen zur Tagesordnung beschlussfähig. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Es wird ein Protokoll geführt, in das der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen und das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Beschlüsse zu § 6 Ziff. 1 (f) und (g) ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

 a) dem Vorsitzenden

 b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

 c) dem Schatzmeister

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 a) aus dem Vorstand

 b) und bis zu 3 Beisitzern

(3) Die Amtszeit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bleiben bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

(4) Zu seiner Unterstützung bildet der Vorstand verschiedene Ausschüsse.

(5) Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt ihn gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Dritten gegenüber erfolgt die gesetzliche Vertretung durch ein Vorstandsmitglied.

(6) Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge und Finanzen

(1) Die Ausgaben des Vereins werden durch die jährlichen Beiträge, die in Form einer Geldzahlung geleistet werden, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzulegen ist und durch Spenden und Zuschüsse gedeckt.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Das Vereinsvermögen fällt im Falle einer Auflösung - oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke - der ev.-luth. Kirchgemeinde Mülsen zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 05.09.2009 in Kraft.

Die Satzung wurde geändert am 24.11.2009

Die Satzung wurde geändert am 14.11.2017

Satzung im PDF-Format

Unser Motto: Dem HERRN dienen:


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